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   AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12 (78)   

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AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12 (78) (https://dejure.org/2012,57625)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2012 - 31 C 2809/12 (78) (https://dejure.org/2012,57625)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. März 2012 - 31 C 2809/12 (78) (https://dejure.org/2012,57625)
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Volltextveröffentlichung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausführendes Luftfahrtunternehmen / Kürzung der Ausgleichsleistung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Klage auf Ausgleichszahlung - bestätigte Buchung reicht aus!

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    um eine Annullierung oder große Verspätung des gebuchten Fluges handelt, denn auch bei einer großen Verspätung, welche zumindest bei einer Abflugverzögerung von über 3 Stunden ? wie vorliegend ? und einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ? wie vorliegend ? vorliegt, steht dem Flugpassagier ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2010 ? Xa ZR 95/06, RRa 2010, 93 #sowie EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 ? Sturgeon, RRa 2009, 282).

    Zum einen gibt die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07? Sturgeon, RRa 2009, 282, Tenor Ziffer 2) keinen Anlass zur Annahme, dass eine Anwendung von Abs. 2 der Vorschrift auf Flugverspätungen in Betracht gezogen werden sollte.

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH, Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urt. v. 28.5.2009 ? Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9 Urt. v. 30.4.2009 ? Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).

    Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urt. v. 10.12.2009 ? Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).?.

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.1.2011 ? X ZR 71/10, RRa 2011, 79 entschieden, dass für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen ein Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden soll, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im.
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH, Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urt. v. 28.5.2009 ? Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9 Urt. v. 30.4.2009 ? Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    um eine Annullierung oder große Verspätung des gebuchten Fluges handelt, denn auch bei einer großen Verspätung, welche zumindest bei einer Abflugverzögerung von über 3 Stunden ? wie vorliegend ? und einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ? wie vorliegend ? vorliegt, steht dem Flugpassagier ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2010 ? Xa ZR 95/06, RRa 2010, 93 #sowie EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 ? Sturgeon, RRa 2009, 282).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH, Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urt. v. 28.5.2009 ? Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9 Urt. v. 30.4.2009 ? Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09

    Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urt. v. 10.12.2009 ? Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).?.
  • OLG Frankfurt, 14.02.2007 - 16 U 216/06

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes: Abgrenzung zwischen Flugannulierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Die hier maßgebende Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verwendet nicht den Begriff des ?Luftfrachtführers? oder ?ausführenden Luftfrachtführers?, sondern den Begriff des ?ausführenden Luftfahrtunternehmens?, welcher in Art. 2 lit. b VO ausdrücklich definiert ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.2.2007 ? 16 U 216/06).
  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2011 - 24 S 1/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Schadensersatz / Anrechnung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Mit ?weitergehendem Schadensersatz? i.S.v. Art. 12 Abs. 1 VO sind die Schäden gemeint, die aufgrund der Annullierung; Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind, nicht aber der Schäden, der sich dadurch ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung nicht nachkommt (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.3.2011 ? 2-24 S 1/11 zu finden in juris).
  • LG Düsseldorf, 16.07.2010 - 22 S 311/09

    Entschädigungsleistungen wegen Versäumnis des Check-In-Abschlusszeitpunkts

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/12
    Die Beklagtenseite missversteht diesbezüglich den Inhalt der von ihr herangezogenen Entscheidung des LG Düsseldorf vom 16.7.2010 ? 22 S 311/09, wo gerade ebenso ausgeführt wird, dass das ?Vorliegen? einer bestätigten Buchung nicht dargetan ist, was gerade auf den notwendigen Tatsachenvortrag abstellt.
  • AG Frankfurt/Main, 25.05.2011 - 31 C 2/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / "außergewöhnlicher Umstand"

  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

    Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die tatsächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besatzung einsetzt, die ihm ein anderes Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2012 - 31 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.).
  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 106/16

    Ausgleichsleistungen bei sog. "Wet-Lease-Vereinbarung"

    Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die tatsächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besatzung einsetzt, die ihm ein anderes Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2012 - 31 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.).
  • AG Berlin-Wedding, 17.05.2017 - 18 C 439/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / direkter Anschlussflug

    Denn in seinem Bezirk befindet sich der Flughafen Berlin-Tegel als Flughafen des Abfluges (vgl. BGH X ZR 71/10, zitiert nach juris; LG Hannover, RRa 2012, 185f.; AG Frankfurt RRa 2012, 235 (236)).
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